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Dezember 2005

 

Was gibt es im Kostenrecht Neues?

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“Vorlagen an den BGH zu § 44” und “Neues zur Auslagenberechnung”

I. Vorlagebeschlüsse zum BGH

Zwei interssante Vorlagenbeschlüsse sind zum BGH gegeben worden zur Bewertung nach § 44 (Mehrere Erklärungen in einer Urkunde) bei den Kaufpreis im Wert übersteigenden Löschungsanträgen für nicht übernommene Belastungen durch das OLG München vom 3.11.2005 (Az. 32 Wx 109/05) sowie zum gleichgelagerten Problem bei Belastungsvollmachten, die den Wert des Kaufvertrages übersteigen, durch das KG vom 30.9.2005 (9 W 71/05). Zu dieser Frage darf eine den noch ausstehenden BGH-Entscheidungen folgende Vereinheitlichung der Kostenpraxis also noch erwartet werden. 

II. Neues von der Auslagenberechnung des Notars

Umsatzsteuer auf Abrufgebühren aus elektronischem Grundbuch / Gebühren des Vorsorgeregisters der BNotK / Umsatzsteuer bei sonstigen Auslagen / Fahrtkosten innerhalb der Gemeinde und für Kfz.-Fahrten von Mitarbeitern - §§ ohne weitere Angabe = §§ KostO -

1. Abrufgebühren aus dem elektr. Grundbuch oder Handelsregister umsatzsteuerpflichtig

1.1 Kosten- und Umsatzsteuer-Fragen der Abrufgebühren

Die nach jetzt herrschender Meinung (siehe zB BayObLG JurBüro 2005, 149; Schmidt, JurBüro 2005, 118; Korintenberg, KostO, 16. Aufl. 2005, § 152 Rn. 35 ff. und § 151 a Rn. 3; Bund, RNotZ 2004, 259 mwN; Reetz/Bous, RNotZ 2004, 318; Notarkasse München, Streifzug, 6. Aufl. 2005, Rn. 121f.; Filzek, Notarkosten-ABC, 7. Aufl. 2006, Teil C, S. 86) als "verauslagte Gerichtskosten" i.S.v. § 154 Abs. 2 letzter Satzteil als Auslagen an den Mandanten weiterzugebenden Abrufgebühren aus dem elektr. Grundbuch oder Handelsregister sind nach Auffassung der Finanzverwaltung umsatzsteuerpflichtig (siehe zB www.bnotk.de, Rundschreiben Nr. 17/2005 der BNotK mit Anlage; Schreiben der Finanzverwaltung in NotBZ 2005, 252; Tiedtke, ZNotP 2005, 300; Ländernotarkasse, NotBZ 2005, 400; demnächst auch Filzek in RA-Micro Online-Kommentar KostO § 151a Rn. 3). Die Auffassung der Finanzverwaltung stützt sich darauf, dass die Grundbuchabrufverfahrensgebühren nach § 2 GBabVfV iVm § 133 Abs. 2 GBO vom Notar in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verauslagt werden, wobei der Justiz gegenüber der Notar Gebührenschuldner ist, und nicht der Klient. Durchlaufende Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 5 UStG, die keine umsatzsteuerpflichtigen Entgelte sind, könnten nur dann angenommen werden, wenn der Unternehmer als Mittelsperson tätig wird und sowohl die Vereinnahmung als auch die Verausgabung in fremdem Namen und für fremde Rechnung geschieht und unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsempfänger bestehen, wobei der Klient des Notars nach einer verbindlichen Kosten- oder Gebührenordnung als Schuldner bestimmt sein müsste (Abschnitt 152 Abs. 1 S. 4 und 5 UStR, vgl. Schreiben des Sächs. Staatsministeriums der Finanzen vom 17.6.2005, NotBZ 2005, 252; vgl. auch Schubert, MittBayNot 2005, 481).

Das heißt für die Notarkostenpraxis: Es muss wie für die sonstigen Auslagen nach §§ 136, 137, 152 auch für die Kosten des Abrufs aus dem elektronischen Grundbuch oder Register Umsatzsteuer nach § 151 a KostO berechnet werden. Als umsatzsteuerpflichtige Auslagen berechnet werden können die Kosten des einzelnen Abrufs. Nicht auf die Kostenschuldner umgelegt werden können die zu den allgemeinen Geschäftskosten zählenden einmaligen Anschlussgebühren, (in dem meisten Ländern 500 Euro) und die monatlichen Grundgebühren (in den meisten Ländern 50 Euro). Nachdem zahlreiche Bundesländer, auch um einen Anreiz zur Nutzung des elektronischen Grundbuchs zu schaffen, eine Wahlmöglichkeit im Tarif anbieten mit in der Regel doppelt so hohen Gebühren für den Einzelabruf (z. B. 10 statt 5 Euro für den Erstabruf und 5 Euro statt 2,50 Euro für einen Folgeabruf aus demselben Grundbuchblatt) kann dem Notar aus wirtschaftlichen Gründen nur die Wahl des teureren Tarifs für den Einzelabruf angeraten werden, da die hierbei entstehenden Kosten umgelegt werden können, während bei dem billigeren Einzelgebühren-Tarif die einmalige Anschlussgebühr und die monatlichen Grundgebühren vom Notar selbst zu zahlen wären (vgl. ausführlich Filzek in RA-Micro Online-Kommentar KostO § 74 Anm. 2 f. und § 154 Anm. 3).

Streitig ist, ob es sich bei den Abrufgebühren tatsächlich um Gerichtskosten i.S.v. § 154 Abs. 2 aE handelt (so das BayObLG aaO und die überwiegende Mng.), oder ob es Justizverwaltungsgebühren sind (Lappe in seiner Anmerkung zur Entscheidung des BayObLG JurBüro 2005, 149 in Kostenrechtsprechung § 154 KostO Nr. 62; auch Lappe hält im Ergebnis die Umlagefähigkeit für richtig). Unsicherheit besteht auch darüber, an welcher Position (Dokumenenpauschale, verauslagte Gerichskosten?) diese Abrufgebühren in der Notarkostenberechnung aufzunehmen sind (vgl. Schmidt, JurBüro 2005, 118). Mit Rücksicht auf diese Unsicherheiten halte ich eine Berechnung unter folgender Bezeichnung für sinnvoll: Verauslagte Gerichtskosten in Form von Justizverwaltungsgebühren für Abruf aus elektronischem Grundbuch § 154 Abs. 2 letzter Satzteil
7,50 Euro (Beispeilsbetrag, die Gebühren sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch und von dem gewählten Tarif sowie der Anzahl der Abrufe abhängig, s. o.).

Die gleichen Grundsätze gelten für Abrufgebühren aus elektronischen Registern (Notarkasse München, Streifzug, 6. Aufl. 2005, Rn. 122).

1.2 Zunehmende Bedeutung des elektronischen Grundbuch- und Registerverkehrs und notwendige Umstellungen in der Urkundstätigkeit

Die entspr. Gebühren für den Abruf aus elektronischen Grundbüchern und Registern gewinnen zunehmend an Bedeutung, wie auch der durch das Justizkommunikationsgesetz zum 1.4.2005 in die KostO eingefügte § 1 a KostO zeigt, wonach die Gebühren und Auslagen für elektronische Dokumente in gleicher Weise wie für sonstige Anträge und Erklärungen entstehen. Aktuelle Informationen über den Stand der Einführung elektronischer Grundbücher und Register in den einzelnen Bundesländern sind auf dem neuen Justiz-Internetportal des Bundes und der Länder www.justiz.de in der Rubrik "Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr" abrufbar, ebenso auf der Internetseite der Bundesnotarkammer www.bnotk.de (dort auch zu den erforderlichen Signaturkarten für Notare). Der Notar kann und muss nach einer Übergangsfrist (vgl. § 15 BNotO) für elektronische Dokumente spätestens ab 1.4.2006 den Urkundsgewährungsanspruch erfüllen. Die BnotK weist in BNotK-intern 4/2005 S. 1 f. darauf hin, dass die Elektronisierung des Handelsregister-Verkehrs ab dem 1.1.2007 auch die Einreichung der Anmeldung umfasst und die relevanten Eintragungsdaten in einer Form übetragen werden sollen, aus der die Daten automatisch weiterverarbeitet werden können. Das bloße Scannen einer Papieranmeldung mit elektronischer Signatur (§ 39 a Beurk) reicht nicht aus, um diese strukturierten Daten zu schaffen. Die BNotK hat daher die Notarnet GmbH beauftragt, unter dem Titel "StrADa (strukturierter Austausch von Daten HR" ein Programm zu entwickeln.

2. Gebühren des Zentralen Vorsorgeregisters der BNotK und für die Legalisation von Urkunden

Nicht umsatzsteuerpflichtig sind die Gebühren der Bundesnotarkammer (BNotK) für das von ihr geschaffene Zentrale Vorsorgeregister nach §§ 78 a u. 78 b BNotO i.V.m. der entspr. Satzung über die Geübhren in Angelegenheiten des Zentralen Vorsorgeregisters - Vorsorgeregistersatzung - VRegGebS vom 2.2.2005, DNotZ 2005, 81, auszugsweise abgedruckt auch bei Tiedtke, ZNotP 2005, 298 f. Die Voraussetzungen für die Einordnung als sogen. durchlaufende Posten nach den oben zu 1 genannten Kriterien des Umsatzsteuerrechts und den entspr. Schreiben der Finanzverwaltung ist hier deshalb gegeben, weil Gebührenschuldner nach § 2 der Gebührensatzung der Antragsteller ist und nicht der Notar (vgl. ausführlich Tiedtke, ZNotP 2005, 298 f.). Reicht der Notar für die Klienten Vorsorgevollmachten (zur Bewertung für die Beurkundungsgebühren s. Bund, JurBüro 2004, 176 und RNotZ 2004, 25 sowie JurBüro Heft 12/2005 S. ......; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl. 2003, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung; Renner, NotBZ 2005,45; Notarkasse München, 6. Aufl. 2005, Rn. 1750 - 1752; Korintenberg, KostO, 16. Aufl. 2005, § 41 Rn. 11; OLG Stuttgart, JurBüro 2000, 428; OLG Oldenburg, JurBüro 2005, 548) zum Zentralen Vorsorgeregister ein, ist die Tätigkeit bei vorausgegangener Beurkundungs-, Entwurfs- oder Beglaubigungstätigkeit zwar gebührenfrei (§ 147 Abs. 4 Nr. 6, in Kraft seit 31.7.2004), aber die Gebühren der BNotK können als Auslagen dem Klienten berechnet werden. Eine Grundlage hierfür ist in §§ 137, 152, 153 nicht enthalten. Die Einforderung in einer notariellen Kostenberechnung iSv § 154 Abs. 2 könnte daher nicht möglich sein und es müsste eine separate Einforderung nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften erfolgen (vgl. Korintenberg § 152 Rn. 34). Dennoch wird in derartigen Fällen vielfach eine Miteinforderung solcher Auslagen mit der Kostenberechnung gem. § 154 praktiziert und toleriert, um unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden (vgl. Tiedtke, ZNotP 2005, 299 mit dem Hinweis, dass die Kostenberechnung im Fall einer Vollstreckung zu korrigieren wäre). Die Begründung der Auffassung, die ein separates zivilrechtliches Anfordern von nicht in der KostO geregelten Auslagen fordert, mit der sonst eintretenden Privilegierung von privatrechtlichen Forderungen Dritter (vgl. OLG Düsseldorf, MittRhNotK 2000, 37 = Rpfleger 2000, 281) ist auf die Gebühren für das Zentrale Vorsorgeregister der BNotK auch kaum zu übertragen, weshalb hier ähnlich wie bei den Abrufgebühren aus elektronischen Registern an die Justizverwaltung eine analoge Anwendung von § 154 Abs. 2 zulässig sein dürfte. Von daher ist es vertretbar, auch diese Kosten in der Kostenberechnung selbst einzufordern als "verauslagte Gebühren der Bundesnotarkammer für das Zentrale Vorsorgeregister analog § 154 Abs. 2".

Ahnlich wird man verfahren können mit Justizverwaltungskosten und Gebühren des Bundesverwaltungsamtes für die Einholung der Apostille oder sonstiger Legalisationen (Überbeglaubigungen) bei im Ausland zu verwendenden Urkunden u.ä. (vgl. Übersicht zur Notwendigkeit in den einzelnen Staaten Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, Würzburger Notarhandbuch, 2005, Teil 7 Rn.18ff.; Bindseil, DNotZ 1992, 275, 292). Nach den Entscheidungsgrundsätzen des Umsatzsteuer-Rechts und der entspr. Auffassung Finanzverwaltung zu den Abrufgebühren aus elektronischem Grundbuch oder Register (siehe oben unter 1.; Schreiben des Sächs. Staatsministeriums der Finanzen vom 17.6.2005, NotBZ 2005, 252) wird auch insoweit Umsatzsteuer nach § 151 a KostO zu erheben sein, da auch für diese Kosten der Zwischen- und Überbeglaubigung nach Nr. 100 - 102 des Gebührenverzeichnisses der JVKostO der einholende Notar Kostenschuldner ist (vgl. Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl. 2004, Legalisation, S. 631 f.). Dies ist nicht ganz zweifelsfrei im Hinblick auf die bei Assenmacher/Mathias genannte Entscheidung des LG Itzehoe, JVBl. 1970, 120 = DNotZ 1970, 639, nach der ein Notar, der die Überbeglaubigung beantragt, für die entstehenden Kosten nicht persönlich haftet, auch wenn nicht erkennbar ist, für wen er den Antrag stellt. Jedoch ist nach den ausführlichen Darlegungen der Finanzverwaltung in dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, NotBZ 2005, 252, denen sich das BMF in seinem bei www.bnotk.de auszugsweise wiedergegebenen Schreiben vom 20.6.2005 angeschlossen hat, eine Umsatzsteuerpflicht auch insoweit anzunehmen.

3. Wahlmöglichkeit zur Umsatzsteuerpflicht von Auslagen allgemein

Neuerdings hat Schubert (MittBayNot 2005, 481 f. m.w.N.) auf die Wahlmöglichkeit (nach Art. 11 A III c) der 6. EG-Richtlinie, abgedruckt z.B. in Beck`sche Textausgaben Steuergestze Nr. 553) bei verschiedenen Auslagenarten hingewiesen. Diese Mögichkeit ist interessant für Kostenschuldner, die nicht Unternehmer sind, im Hinblick auf die einsparbare Umsatzsteuer (die sich bekanntlich ab 2007 erhöhen soll):

Voraussetzung des Fortfalls der Umsatzsteuerpflichtigkeit einzelner Auslagen ist jedoch zum einen die formale Bezeichnung als durchlaufende Posten. Insoweit stellt das EU-Recht zusätzliche formale Anforderungen (Schubert MittBayNot 2005, 481). Weiterhin musss der Notar bei seiner Anforderung der Dokumente, für die er Kosten verauslagen will, ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Anforderung im Auftrag bzw. im Namen und auf Rechnung des zu bezeichnenden Mandanten erfolgt und die Kosten vom Notar nur einstweilen verauslagt werden (Schubert a.a.O. S. 482). Dies ist bei elektronischem Abruf von Daten kaum möglich, weshalb Schubert die Einordnung der Finanzverwaltung als keine durchlaufenden Posten und somit umsatzsteuerpflichtig teilt (a.a.O. S. 482). Für verauslagte Gerichtskosten ist die Benennung des Kostenschuldners in der Regel problemlos möglich; anders jedoch bei Fahrtkosten für Taxen oder öffentliche Verkehrsmittel und Kosten für Grundbuch- und Registerauszüge in herkömmlicher Papierform: Hier entspricht es nach Schubert a.a.O. zwar bislang gängiger Praxis, die Kosten als durchlaufende Posten zu bezeichnen und ohne Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Nach Art. 11 A III c) der 6. Richtlinie EWG wäre jedoch hierfür zusätzlich erforderlich, dass der Empfänger der Rechnung sichtbar sein muss. Schubert empfiehlt daher, in diesen Fällen das Handeln im Namen und auf Rechnung des namentlich und mit Anschrift zu nennenden Kostenschuldners deutlich zu machen, räumt aber zugleich ein, dass dies für Fahrtkosten z. B. für Taxen und öffentliche Verkehrsmittel kaum möglich oder sehr schwierig wäre. Dem Vorteil dieses Verfahrens für den Mandanten, der die Umsatzsteuer nicht wie ein Unternehmer absetzen kann, steht für den Notar der Nachteil gegenüber, dass diese durchlaufenden Posten dann nicht in der privilegierten Form des § 155 KostO vollstreckt werden könnten, sondern zivilrechtlich nach § 670 BGB aus dem Auftragsverhältnis und im Klageweg geltend zu machen wären (Reimann in Korintenberg § 152 Rn. 34 u. Bengel/Tiedtke a.a.O. § 154 Rn. 2; Schubert MittBayNot 2005, 482). Weiterhin ist genau genommen eine Geltendmachung der verauslagten Beträge außerhalb der Notarkostenberechnung nach § 154 KostO erforderlich, worüber die Praxis sich jedoch zur Vermeidung von bürokratischem Mehraufwand, wie auch zu den Gebühren für das Zentrale Vorsorgeregister (s. o.) bei in der Regel ja zahlungsbereiten Mandantschaft hinwegsetzen kann.

4. Fahrtkosten innerhalb der Gemeinde und für Kfz.-Fahrten von Mitarbeitern

§ 153 definiert die Geschäftsreise (Abs. 1) und regelt die Höhe der Reisekosten für Notare, denen die Gebühren selbst zufließen (Abs. 2 und Abs. 4) und für Notare, deren Gebühren der Staatskasse zufließen (Abs. 3 und Abs. 4). Eine Sonderregelung besteht nach § 160 für einen auswärtigen Amts- oder Sprechtag. Soweit am Zielort der Geschäftsreise Beurkundungen oder Beglaubigungen vorgenommen werden, ist zusätzlich die Auswärtsgebühr § 58 Abs. 1 anzuwenden und das halbe Abwesenheitsgeld des § 153 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 hierauf anzurechnen (vgl. Lappe in Korintenberg, KostO, 16. Aufl. 2005, Hinweis nach Text § 153).

Die Geschäftsreise ist ähnlich wie in Teil 7 Vorbem. 7 Abs. 2 RVG so definiert, dass eine solche nur vorliegt, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Notars befindet (vgl. RA-Micro Online-Kommentar RVG/Föller Vorbem. 7 VV RVG Anm. 5 und dieselbe in Nr. 7003 VV RVG Anm. 1-5). Die Benachteiligung von Notaren in Großstädten gegenüber Notaren in kleineren Gemeinden durch das Abstellen auf die Gemeindegrenzen konnte der Gesetzgeber im Interesse einer einfachen und klaren Regelung in Kauf nehmen (vgl. Otto, JurBüro 1994, 391). Die Regelung ist auch sachlich gerechtfertigt, da in Großstädten durch die dortige Vielzahl von Notaren Reisen seltener erforderlich sind als auf dem Land und idR günstige Verkehrsverbindungen durch U-Bahn ua öffentliche Verkehrsmittel bestehen, die in kleineren Gemeinden oft nicht vorhanden sind. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung im Hinblick auf Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) sind daher unbegründet. Eine Benachteiligung der Notare in größeren Gemeinden liegt - abgesehen vom mangels Geschäftsreise dann nicht möglichen Abwesenheitsgeld - auch insoweit nicht vor, als auf Fahrtenmit einem Kfz. innerhalb derselben Stadt § 137 Nr. 7 nach Auffassung der Notarkasse München, Streifzug, 6. Aufl. 2005, Rn. 116 und Tiedtke, Notarkosten im Grundstücksrecht, 2001, Rn. 41 angewandt wird mit der Folge gleich hoher Fahrtkosten (jedoch ohne Abwesenheitsgeld, das in § 137 nicht vorgesehen ist) für gefahrene km (jedoch ohne Abwesenheitsgeld).

Ebenso wird § 137 Abs. 1 Nr. 7 neben den vorgenannten Dienstfahrten (= keine Geschäftsreisen i.S.v. § 153) innerhalb der politischen Gemeinde auch auf Reisen der Mitarbeiter des Notars angewandt (Notarkasse München, Streifzug, 6. Aufl. 2005, Rn. 115f.; Tiedtke, Notarkosten im Grundstücksrecht, 2001, Rn. 41). Überwiegend wird der Ansatz von Reisekosten innerhalb der Gemeindegrenzen und für Mitarbeiter des Notars jedoch abgelehnt (Korintenberg, KostO, 16. Aufl. 2005 § 152 Rn. 32 sowie § 153 Rn. 2; Rohs/Wedewer, KostO, Loseblattkommentar mit 56. Aktualisierung zur 3. Aufl vom August 2005 § 153 Rn. 8; Waldner, Die KostO für Anfänger, 6. Aufl. 2002, Rn. 355, der § 153 als vorgehende Spezialregelung für Notare gegenüber § 137 Nr. 7 ansieht und insgesamt nicht für anwendbar hält; ebenso Bund, JurBüro 2005, 68). Bund aaO S. 69 hält einen Ersatz der Reisekosten von Angestellten des Notars für zulässig, will dies jedoch mangels gesetzlicher Grundlage in der KostO nur durch gesonderte Anforderung außerhalb der Notarkostenrechnung i.S.v. § 154 Abs. 2 zulassen und sieht als Rechtsgrundlage einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch nach § 675 oder 670 BGB (ähnlich Korintenberg § 152 Rn. 32: §§ 675, 612 BGB). Diese Auffassung ist problematisch im Hinblick auf §§ 1, 140 KostO, die eine Analogie und eine Gebührenvereinbarung verbieten, und bringt unverhältnismäßigen Aufwand durch eine zusätzliche bürgerlich-rechtliche Rechnung mit sich (vgl. auch Tiedtke, ZNotP 2005, 299 zur vergleichbaren Situation bei vom Notar verauslagten Gebühren für das Zentrale Vorsorgeregister der BNotK). Da nicht § 137 insgesamt, sondern nur § 137 Nr. 9 von der Geltung für Notare in § 143 ausgenommen wurde, erscheint es keineswegs zwingend, in § 153 die § 137 verdrängende Spezialregelung für Reisekosten von Notaren zu sehen. Dass in bestimmten Vorschriften des ersten Teils, zB § 35 für gebührenfreie Nebengeschäfte des Gerichts, nur vom Gericht die Rede ist, hindert wegen §§ 141, 143 die Anwendbarkeit auf Notare nicht. Weiter sollte die Auslegung berücksichtigen, dass der Gesetzgeber aufgrund der früheren Streitigkeit der Zulässigkeit von Register- und Grundbucheinsichten durch Mitarbeiter (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, Kommentar, 5. Aufl. 2003, § 21 Rn. 23 zur in der Vorauflage dargestgellten Streitigkeit vor der Gesetzesänderung durch BNotO-Novelle zum 8.9.1998) von der Einsicht durch den Notar selbst ausgegangen war und deshalb nur möglicherweise keine Erstattung auch der Fahrtkosten von Mitarbeitern ausdrücklich aufgenommen hat. Es ist auch fraglich, ob es dem Sinn und Zweck der Auslagenregelung des § 153 für Fahrtkosten entspricht, wenn der Notar die tatsächlich anfallenden Auslagen für Autofahrten zu entfernten Grundbuchämtern oder Registergerichten nicht berechnen dürfte, wohl aber bei einer Fahrt des Notars selbst, denn berufsrechtlich zulässig ist beides. Die tatsächlichen Kosten für Kraftstoff u. dgl. entstehen in gleicher Höhe bei Fahrt des Mitarbeiters, dessen Erstattungsanspruch an den Notar gleich hoch wie nach § 153 As. 4 (s. Notarkasse München, Streifzug, 6. Aufl. 2005, Rn. 115 zur derzeitigen Höhe nach BayRKG von 0,30 Euro) oder geringfügig unter dem Satz des § 153 Abs. 4 liegen wird. Ebenso wie es bei § 152 Abs. 2 Nr. 1 a trotz der Beschränkung des Gesetzeswortlauts auf die Postentgelte für Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke hM und Praxis zu § 152 entspricht, dass auch für die Übersendung von Originalen (bei unterschriftsbeglaubigten Erklärungen zB, deren Urschrift nicht in der Urkundensammlung des Notars verbleibt) Postentgelte berechnet werden dürfen (vgl. Korintenberg, KostO, 16. Aufl. 2005, § 152 Rn. 27; Notarkasse, Streifzug, 6. Aufl. 2005, Rn. 118 und Waldner, Die KostO für Anfänger, 6. Aufl. 2002, Rn. 358, der insoweit entspr. Anwendung für geboten hält) und wie auch nach der Ersetzung des Begriffs "Abschriften" durch "Ablichtungen" in §§ 136 und 152 Abs. 2 Nr. 1 durch KostRMoG die Anwendbarkeit auf Abschriften dem Sinn der Vorschriften folgend und nicht am Wortlaut haftend befürwortet wird (vgl. Tiedtke, ZNotP 2005, 296), führt eine teleologische und folgenorientierte Auslegung der §§ 153, 137 Nr. 7 hier zur Zulässigkeit der von der Notarkasse, Tiedtke, Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 153 Rn. 1 und Filzek, Notarkosten-Fibel, 5. Aufl. 1998, 9. Kap. Nr. 52. b vertretenen Berechnung der Mitarbeiter-Fahrtkosten nach § 137 Nr. 7 bis zur Höhe der tatsächlich vom Notar erstatteten Beträge (bei Kfz.-Kosten maximal der Betrag aus § 153 in Höhe von zur Zeit 0,30 Euro, vgl. Notarkasse, Streifzug, 6. Aufl. 2005, Rn. 115), so auch LG Frankfurt, Beschluss vom 10.6.1986, 2/9 T 1260/85 (unveröffentlicht).

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