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Dezember 2008

 

Liebe Leser!

Das am 1.11.2008 in Kraft getretene

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) - BGBl. 2008 I 2026 -

bringt viele Zweifelsfragen mit sich, für welche die bisher erschienene Literatur jedoch z. T. überzeugende Lösungen anbietet.
Auch für die mit dem Inkrafttreten des MoMiG erfolgten Änderungen an der Kostenordnung durch Einfügung neuer Mindestwerte in § 39 Abs. 4 und § 41 a Abs. 1 Nr. 1 KostO sowie eine Ausnahmeregelung hierzu im neuen § 41 d ist eine nähere Beschäftigung mit den neuen Vorschriften für richtige Notarkostenberechnungen und der hierzu bereits erschienenen Aufsatz- und Kommentarliteratur ratsam. Auch außerhalb der neu eingeführten Kostenvorschriften ergeben sich durch die Neuregelungen des GmbH-Gesetzes Änderungen, etwa bei der neuen Pflicht zur Einreichung einer Notarbescheinigung unter der Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG n. F. (Gebühr § 50 KostO? Wenn ja, welcher Wert? Für vom Notar entworfene Liste weiterhin Geb. § 147 Abs. 2 KostO? Oder gebührenfreie Nebengeschäfte i.S.v. § 35 KostO?). Auch die jetzt (u. U., siehe § 8 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 S. 1 GmbHG n. F. und § 3 Übergangsvorschriften BGBl. 2008 I 2026, 2032) notwendige Anmeldung der genauen Geschäftsanschrift können sich mehr Gebühren / Werterhöhungen ergeben.

Über diese Probleme wird in den neuen Seminaren zum MoMiG (einschließlich Kostenrecht) - siehe bei Seminare - umfassend informiert. Auf die kostenrechtlichen Fragen ist auch eingegangen in der

neuen (4.) Auflage des KostO-Kommentars,

der jetzt beim ZAP-Verlag (lexisnexis) erscheint (bekannt durch die zahlreichen "blauen" Bücher zum Notariat, z. B. Würzburger Notarhandbuch, Krauß, Immobilienkaufverträge, Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxis des Handels- und Kostenrechts, um nur 3 Beispiele zu nennen). Das Werk ist lieferbar und unmittelbar bei mir oder auch unter www.pagma.de oder beim Verlag und natürlich in allen Buchhandlungen erhältlich. Die gebundene Ausgabe mit 1253 Seiten kostet nur 48 Euro. Wer noch mehr sparen will, kann für nur 42 Euro den gleichen Kommentar im Broschureinband beziehen, der in dem Tochterunternehmen des ZAP-Verlags, dem RENO-Verlag, erschienen ist. Darüberhinaus gibt es vom RENO-Verlag ein "Paket" von RVG-Kommentar (14. Aufl. Nov. 2008, bearb. von Baumgärtel / Hergenröder / Houben) und KostO-Kommentar für zusammen 79 EUR statt einzeln je 42 Euro (Ersparnis: weitere 5 Euro), alles wie gesagt auch über mich bzw. www.pagma.de erhältlich.

Weitere Schwerpunkte der neuen Auflage des KostO-Kommentars als auch der beiden eigenen Skripten zum Notarkosten-Recht (Notarkosten-ABC, erscheint endlich Januar 2009, und Notarkosten-Fibel, erscheint im Februar 2009) sind die BGH-Entscheidungen zum Notarkosten-Recht und ihre Auswirkungen; u. a.

  • Abgeltungsbereich Vollzugsgebühr § 146 Abs. 1 S. 1 (Entscheidungen vom 13.7.2006 und 12.7.2007); Betreuungsgebühren § 147 Abs. 2 bei Kaufverträgen (Entscheidungen vom 12.5.2005 und 13.7.2006)
  • Welche Gebühren und Auslagen können beim elektronischen Rechtsverkehr mit dem Handelsregister, für elektronisch beglaubigte Abschriften / Signaturen, für das Einscannen / Übermittlung elektronisch gespeicherter Dateien und Erzeugung der XML-Strukturdaten zusätzlich berechnet werden?
  • Zweifelsfragen der Entwurfsgebühr § 145 KostO; Änderung der herrschenden Meinung beim Entwurf von Beschlüssen und Konsequenzen
  • Einzelfragen des § 44 KostO, z. B. Patienten- und Betreuungsverfügungen bei Zusammenbeurkundung mit Vorsorgevollmachten und weiteren Erklärungen.

Auch in den neuen Seminarterminen des 1. Halbjahrs 2009 werden diese Themen behandelt (siehe Seminare).

Neue BGH-Entscheidung Wert Serienentwurf

Am 25.9.2008 hat der Bundesgerichtshof zum Wert der Entwurfsgebühr bei Serienentwürfen (Mustervertragsentwürfen) entschieden, dass hier analog § 44 Abs. 2 der volle Wert der gesamten Objekte, für die der Mustervertrag gefertigt wird, den Geschäftswert bildet. Sie finden die Entscheidung unter Eingabe des Datums oder Aktenzeichens V ZB 36/08 bei www.bundesgerichtshof.de.

Ich wünsche Ihnen ein gutes neues Jahr!

Ihr

Martin Filzek

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