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Juni 2006

 

Liebe Leser,

kurz vor der WM nur die folgenden aktuellen Hinweise:

I. Weitere BGH-Entscheidungen zu § 44 Abs. 1 KostO (Wert Finanzierungsvollmacht nicht höher als Wert Kaufvertrag)

Die Grundsätze der im März vorgestellten BGH-Rechtsprechung zur Anwendung von § 44 Abs. 1 bei Erklärungen, die als Sicherungs- und Durchführungserklärungen eines Hauptgeschäfts gesehen werden können, wonach sich der Wert von Löschungsanträgen des Verkäufers auf den Wert des Kaufvertrages begrenzt, sind in zwei weiteren inzwischen auf der Seite www. bundesgerichtshof.de veröffentlichten Entscheidungen vom 9.2. und 23.3.2006 (Vorlagebeschlüsse OLG Hamm und KG Berlin) in gleicher Weise auf den Wert des Kaufvertrages übersteigende Finanzierungsvollmachten angewandt worden. Im Ergebnis ist nach der BGH-Rechtsprechung damit sowohl der den Kaufvertragswert u. U. übersteigende Betrag von zu löschenden Grundpfandrechten als auch von Finanzierungsvollmachten in der Kostenberechnung nicht zu berücksichtigen.

Diese Auffassung ist zwar nicht richtig (siehe März-Beitrag und Anmerkungen zu der grundlegenden BGH-Entscheidung vom 9.2. von Schmidt in JurBüro Heft 5 und Klein u. Filzek in Heft 5 RNotZ), aber da sie auch nicht völlig abwegig ist, und eine baldige Änderung der Auffassung des BGH nicht sehr wahrscheinlich erscheint, wird man in der Praxis der BGH-Entscheidung wohl folgen und soweit sie nicht überzeugend ist dies als Preis der Rechtsvereinheitlichung seit Einführung der Divergenzvorlage Anfang 2002 verbuchen.

II. Die Notarkosten-Fibel (Neuauflage = 6. Aufl. 2006)

wird in den nächsten Tagen zusammen mit den Aktualisierungen des Online-Kommentars zur KostO zum 1.7.2006 abgeschlossen und ist dann ca. Ende Juli endlich zur Auslieferung fertig.

Schöne Pfingsten, eine tolle Fußball-WM und einen schönen Sommer wünscht

Ihr
Martin Filzek

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