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Juni 2012

 

Liebe Leser,

die Termine des bewährten

Seminar Update KostO für das II. Halbjahr 2012

sind jetzt eingestellt.

Jüngste Entwicklungen in der Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte eröffnen dem Notar weitere Möglichkeiten, die für eine Aktualisierung der Kostenpraxis im Bereich der Wertermittlung und Berechnung von Beurkundungs- und Betreuungsgebühren genutzt werden sollten. Hierauf wird in dem Seminar Update KostO auch im 2. Halbjahr 2012 wieder verstärkt eingegangen, um so auch künftige Beanstandungen von zu wenig und daher nachträglich zu erhebenden Gebühren zu vermeiden, wie auch sonst eine auch bei komplizierten Fällen einwandfreie Kostenberechnung sicherzustellen.

Das Gesetzgebungsvorhaben der umfassenden KostO-Novelle ist inzwischen weiter vorangeschritten. Im November 2011 hat das Bundesjustizministerium den Referentenentwurf des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vorgestellt (abrufbar bei www.bmj.de oder www.brak.de), der weitgehend die Vorschläge der Expertenkommission (im Februar 2009 bereits der früheren Bundesministerin der Justiz übergeben) berücksichtigt und nunmehr auch die vorgesehenen Änderungen für die Gerichtskosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält.

Durch die Verbindung mit den geplanten Änderungen auch im Anwaltsgebührenrecht und insoweit vorgesehene Erhöhungen fordern die hiervon betroffenen Bundesländer inzwischen eine größere Erhöhung der Gerichtskosten, um den Kostendeckungsgrad der Justiz zu verbessern, zudem auch Einschränkungen bei der bisherigen Prozess- und Beratungskostenhilfe. Voraussichtlich wird diesen Forderungen beim bald zu erwartenden Regierungsentwurf teilweise Rechnung getragen und der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, bei dem mir Einwände für die strukturellen und sonstigen Änderungen bei den Notarkosten nicht bekannt geworden sind, bleibt abzuwarten. Erfahrene Experten in Berlin schätzen die Aussichten, dass es im Juli 2013 oder mit ca. drei bis sechs Monaten Verzögerung zu dem Inkrafttreten der lange überfälligen Reform kommt, die viele bislang unbefriedigend gelöste Vergütungsfragen gerechter regeln wird, als gut ein.

Wegen der großen Wahrscheinlichkeit, dass bereits am 1.7.2013 oder wenig später das neue Recht in Kraft tritt, hat der ZAP-Verlag (jetzt Verlagsfamilie WoltersKluwer) jetzt auch mit mir vereinbart, die für 2012/2013 angekündigte neue (5.) Auflage des KostO-Kommentars nur noch auf Basis des künftigen Gesetzestextes Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG, Nachfolgegesetz zur KostO, derzeit im Stadium des Referentenentwurfs des BMJ vom November 2011 vorliegend) herauszubringen, was also bedeutet, dass es eine Neuauflage des „alten“ KostO-Kommentars nur noch in dieser Form und dann natürlich auch mit einer weiteren zeitlichen Verzögerung, etwa zum Inkrafttreten der Neuregelungen (1.7.2013 bzw. geringfügig später), geben wird. In den von mir selbst herausgegebenen Skripten Notarkosten-ABC (8. Neuauflage spätestens August 2012 lieferbar) und Notarkosten-Fibel (6. Aufl. wird ca. Okt. 2012 erscheinen) wird jedoch die Rechtsprechungs- und Literaturentwicklung der letzten Jahre zur aktuellen KostO als auch ein Ausblick auf die künftigen Neuregelungen nach dem jetzigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens enthalten sein.


An BGH-Entscheidungen sind seit der letzten Rubrik Aktuelles inzwischen ergangen:

Am 29.09.2011, Az. V ZB 161/11, betr. §§ 149, 147 Abs. 2 KostO:

Die Überwachung des vollständigen Kaufpreiseingangs auf dem Anderkonto des Notars (Ergänzung des Autors: und damit auch die Überwachung der Umschreibungsreife bzw. treuhänderische Überwachung der Auflassungserklärung) ist durch die Hebegebühr gemäß § 149 abgegolten.

Am 06.10.2011, Az. V ZB 52/11, betr. §§ 20 Abs. 2, 156 KostO:

§ 156 KostO ist auch auf Notarkostenrechnungen aus der Zeit vor dem 1. September 2009 anwendbar, wenn die gerichtliche Überprüfung erst danach beantragt wird.

Eine Abweichung von dem Regelwert für die Beurkundung eines Vorkaufsrechts für ein Erbbaurecht lässt sich nicht darauf stützen, dass die Veräußerung eines Erbbaurechts nach dessen Inhalt auch von der Zustimmung des Grundstückseigentümers abhängt.

Eine solche Abweichung kommt nur ausnahmsweise und nur in Betracht, wenn der Eintritt des Vorkaufsfalls und die Ausübung des Vorkaufsrechts auf Grund von anderen für alle Beteiligten erkennbaren eindeutigen und sicher vorhersehbaren Umständen im Zeitpunkt der Beurkundung weniger wahrscheinlich ist als die Nichtausübung.

Bei der Bemessung der gebotenen Abweichung von dem Regelwert des § 20 Abs. 2 KostO hat der Tatrichter ein Ermessen, dessen Ausübung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist.

Am 14.02.2012, Az. II ZB 18/10, betr. § 146 Abs. 3, § 147 Abs. 2, 3 KostO:

Der Notar, der die Gründung einer GmbH beurkundet, erhält nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG für die zusätzliche Erstellung der Gesellschafterliste keine Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO.

Holt der Notar, der die Gründung der GmbH beurkundet, vor der Anmeldung zum Handelsregister auftragsgemäß eine Stellungnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer zur firmenrechtlichen Unbedenklichkeit ein, so fällt hierfür eine Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO an.

Im Ergebnis gleich eine weitere Entscheidung Az. II ZB 19/10 vom selben Tag.

Alle Entscheidungen können eingesehen und heruntergeladen werden auf der Seite www.bundesgerichtshof.de.

Ich wünsche Ihnen ein erfolgreiches 2. Halbjahr 2012.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Martin Filzek

KostO-Fragen? Filzek sagen. – GNotKG? Auch o.k.!
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