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Mai 2008

 

Liebe Leser!

Seit kurzem kann die Entschdg. des BGH vom 3.4.2008 Az. V ZB 115/07 auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes gefunden, heruntergeladen u. ausgedruckt werden. Danach verlangt das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO auch die Angabe des § 32 KostO (der auf die Gebührentabelle verweist).

Der Kostenschuldner hatte unter anderem geltend gemacht, die Vorschriften §§ 141 und 32 KostO seien nicht in der Rechnung zitiert worden. Nach Auffassung des BGH war dies in Bezug auf § 141 KostO (dort wird für Notarkosten auf die entsprechende Geltung des Gerichtskostenteils, in dem z. B. die §§ 36 ff. stehen, verwiesen) nicht so schlimm und für die Formwirksamkeit der Rechnung unschädlich (Rnr. 15 der Entscheidungsgründe). Anders verhalte es sich dagegen mit der Vorschrift des § 32, ohne dessen Angabe der Kostenschuldner nicht nachvollziehen könne, wie sich der angegebene Geschäftswert in der geforderten Gebühr niederschlägt (Rnr. 16 der Entscheidungsgründe).

Überraschend an der Notarkosten-Entscheidung des BGH ist, dass wegen dieses Mangels der Rechnung dem Notar die außergerichtlichen (Rechtsanwalts)-Kosten des Kostenschuldners auferlegt wurden, was trotz Unterliegens im Notarkostenverfahren nur bei Hinzutreten besonderer Umstände möglich ist (vgl. Rnr. 10 ff. der Entscheidung).

Soweit der BGH bei den in Rnr. 12 dargestellten verschiedenen Ansichten zu diesen Formfragen als eine "dritte Meinung" Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl. § 154 Rn. 13 aE und Filzek, Notarkosten-ABC, 2006, S. 161 (Musterberechnung) zitiert, in deren Sinne die Rechtsfrage zu entscheiden gewesen sei, freut dies natürlich den Verfasser dieser Zeilen. Aus der zitierten Musterberechnung von Filzek a.a.O. wie auch aus meinem Kommentar zur KostO, 3. Aufl. 2007, § 154 Anm. 7 m.w.N., ergibt sich jedoch, dass ich nicht nur die Angabe des § 32, sondern für alle Gebührenzitate aus dem ersten Teil auch die des § 141 für sinnvoll halte. Soweit in der Musterkostenrechnung einzelne Gebühren ohne § 141 zitiert sind, betrifft dies Gebührenvorschriften aus dem zweiten Teil der KostO (Kosten der Notare), wie z. B. die Gebühren §§ 146 oder 147 KostO, für die der Verweis auf den zweiten Teil mit den Beurkundungsgebühren §§ 36 ff. natürlich nicht passt. Insofern deckt sich die Meinung. mit der als zweite Auffassung vom BGH genannten Auffassung von Heinze, NotBZ 2007, 119, 121 u. 125, und Waldner, Die Kostenordnung für Anfänger, 6. Aufl. 2002, S. 167. Aber zuzugeben ist dem BGH natürlich, dass § 32 insoweit wichtiger ist als § 141. Die Großzügigkeit in Bezug auf § 141 stimmt für künftige Entscheidungen hoffnungsfroh, dass wie auch schon in der früheren Entscheidung zu den Auslagenvorschriften vom 14.12.2006, Az. V ZB 115/06, unnötige Förmelei vom BGH abgelehnt wird.

Natürlich ist bei den Gebühren nach § 149 (Hebegebühren) das Zitat des § 32 nicht erforderlich, da es sich mangels eigener Bestimmung dieser Gebühr in § 149 selbst (und den dazu im Handel erhältlichen Tabellen, z.B. in Filzek, Notarkosten-ABC) anders als die Gebühren nach § 32 errechnet.

Für die Praxis bleibt festzuhalten, dass ein "Vergessen" des § 32, der auf die Tabelle bei den entsprechenden Gebühren verweist, schlimmste Folgen bis zur Verjährung des Anspruchs und Erstattung der außergerichtlichen Auslagen (Rechtsanwaltskosten) für den Kostenschuldner haben kann.

Freundliche Grüße aus Husum

Ihr
Martin Filzek

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