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September 2005

 

Hallo liebe Leser,

seit Februar bin ich fleißig dabei, für einen

*Online-Kommentar zur KostO*,

der bei RA-Micro erscheinen soll (Okt. 2005, evtl. aber erst Januar 2006), die §§ der KostO zu kommentieren. Von den 180 §§ der KostO sind jetzt nur noch ca. 20 in den nächsten zwei Wochen zu bearbeiten, dann folgen noch redaktionelle und Formatierungsarbeiten, und spätestens im Januar müsste es dann so weit sein, dass es einen weiteren Kommentar zur KostO gibt, der laufend aktualisiert wird und online, evtl. auch als Printausgabe, von RA-Micro bezogen werden kann (ähnlich wie der schon seit 2004 dort vorhandene RVG-Online-Kommenar von Baumgärtel/Föller/Hergenröder/Houben/Lompe).

Leider haben die Arbeiten mehr Zeit in Anspruch genommen als ich dachte, so dass die

*Neuauflage der Notarkosten-Fibel*

noch nicht wie geplant erscheinen konnte. Es sind jetzt aber durch die Arbeit an dem KostO-Kommentar sämtliche Entscheidungen und Gesetzesänderungen der letzten Jahre sortiert für die einzelnen Kapitel der Notarkosten-Fibel auf meinem Schreibtisch, so dass die letzten Arbeiten an der Neuauflage dann nicht mehr lange dauern und das Buch im Oktober, spätestens November, allen früheren Teilnehmern (wo es zum Seminar noch nachzusenden ist) und Bestellern geschickt werden kann.

*Seminare zum Notarkosten-Recht*

finden im Oktober statt

- am 18. und 19. Okt. 2005 in Berlin (2 eintägige Seminare),

- am 28. und 29. Okt. 2005 in Essen (2 eintägige Seminare),

- am 18. November 2005 in Hamburg (1/2 Tag).

Auch in Frankfurt a. M. werden noch in diesem Jahr im November 2005 Notarkosten-Seminare und ein Seminar zum Handelsregister- und Gesellschaftsrecht stattfinden. Der Termin wird kurzfristig in der Internet-Seite bei Seminare aufgenommen.

Vom 1. - 15. Oktober 2005 sind wir im Urlaub, so dass Anmeldungen, die in dieser Zeit eintreffen, erst am 17. Okt. beantwortet werden können (bei eiligen Fragen: 0172 / 51 699 18).

Alle Seminare in diesem Halbjahr stehen unter dem Motto von zwei Jubiläen:

*70 Jahre Kostenordnung (25.11.1935 im Reichsgesetzblatt veröffentlicht, in Kraft getreten 1.4.1936)*

und

*20 Jahre Martin Filzek Seminare*,

die im Oktober 1985 in Frankfurt am Main, Neue Mainzer Straße 24, Nähe BfG-Hochhaus und Theaterplatz (jetzt Willy-Brandt-Platz) begonnen haben (in einem größeren Arbeitszimmer der Kanzlei, in der meine Frau und ich damals für verschiedene Anwälte als freie Mitarbeiter gearbeitet und uns kennengelernt haben).

Daher bei allen Seminaren in diesem Halbjahr, zusätzlich zu den wertvollen Tips für Ihre Kostenpraxis: besonders leckeres Mittagessen und Extra-Getränke zum Anstoßen!

Oder wollen Sie vielleicht erst in 5 Jahren zum noch runderen Jubiläum 75 Jahre KostO und 25 Jahre Filzek-Seminare kommen? Möglicherweise ist die KostO dann durch ein anderes Gesetz ersetzt, aber die Veröffentlichung des ersten für ganz Deutschland einheitlichen Kostengesetzes vor 75 Jahren kann man dann trotzdem noch feiern.

Für das *Notarkosten-Recht* haben sich in den letzten Wochen folgende *Neuerungen* ergeben (auf unbedeutendere Gesetzesänderungen wie Einfügung des § 1 a in die KostO für elektr. Dokumente und Ersetzung des Begriffs Abschriften durch Ablichtungen und Ausdrucke in vielen §§ der KostO soll hier mangels Wichtigkeit nicht näher eingegangen werden):

A. Erste Entscheidung des BGH zu § 147 Abs. 2 KostO V ZB 40/05, vom 12.5.2005
(zu finden bei www.bundesgerichtshof.de, demnächst auch im September-Heft JurBüro mit Besprechungen von Schmidt, Bund und Filzek, ebenfalls im September-Heft JurBüro)

I.

Ein für die Notarpraxis erfreulicher Beschluss des BGH: Er stellt klar, dass die bei nahezu jedem notariellen Kaufvertrag, der eine Auflassung bereits enthält, ausgeübte Überwachungstätigkeit zur Sicherheit des Verkäufers die Auflassung erst dann auszufertigen und beim Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung zu beantragen, wenn ihm der Verkäufer zuvor den Kaufpreiserhalt schriftlich bestätigt hat, weder gebührenfreies Nebengeschäft i.S.v. § 35 KostO zur Beurkundung noch die Betreuungsgebühr § 147 Abs. 2 KostO dadurch ausgeschlossen ist, dass sich die Tätigkeit meistens auf die Anforderung einer schriftlichen Bestätigung des Verkäufers beschränkt. Der Beschluss stellt zutreffend und in Übereinstimmung mit der schon bislang herrschenden Meinung weiter fest, dass die Verkäufersicherung durch diese Tätigkeit (in der Notarpraxis Kaufpreisüberwachung, Auflassungssperre oder Vorlagehaftung genannt) nicht identisch ist mit der Betreuungstätigkeit zur Überwachung der Fälligkeit des Kaufpreises durch Fertigung einer Fälligkeitsmitteilung im Interesse des Käufers (mit der Folge separater Gebühren, jeweils nach § 147 II KostO). Der BGH folgt damit der schon bisher überwiegenden Meinung.

Nach einer weiteren, vom BGH durch vorstehenden Beschluss abgelehnten Auffassung, entstand die Gebühr § 147 II KostO für die Beachtung der Einreichungssperre nicht, wenn sich die Tätigkeit des Notars darauf beschränkt, eine Mitteilung des Verkäufers abzuwarten, dass er den Kaufpreis erhalten hat (KG, DNotZ 1975, 376 = KostRspr. § 147 Nr. 44 mit abl. Anm. von Lappe; KG, DNotZ 1983, 248 mit Anm. von Retzer = JurBüro 1982, 1711 mit Anm. von Mümmler; LG Bonn, NJW 1975, 61; ähnlich LG Mainz, Rpfleger 1974, 169 = KostRspr. § 147 Nr. 37 mit differenz. Anm. von Lappe; LG Hannover, Nds.Rpfl. 1993, 329 = KostRspr. § 147 Nr. 116 mit abl. Anm. von Lappe; ebenso Rohs/Wedewer, KostO, § 147 Rnr. 13 b sowie OLG Köln, MittRhNotK 1996, 103 Ls. 3 = KostRspr. § 147 Nr. 127 mit abl. Anm. von Lappe; OLG Oldenburg, JurBüro 1997, 489; Bund, DNotZ 1997, 28 f.). Diese Auffassung verkennt, dass die Verantwortung (Haftung) und der Überwachungsaufwand des Notars in diesen Fällen kaum geringer ist, als wenn er selbst die Zahlung überprüfen müßte. Zu berücksichtigen ist, dass der Notar für seine Prüfung (z. B.: handelt es sich tatsächlich um eine Anweisung des Verkäufers und nicht um die Fälschung eines böswilligen Käufers?) und entsprechende Entscheidung das Risiko trägt. Auch muss der Notar organisatorische Vorkehrungen treffen - und damit entgegen der Auffassung, "für nichts tun könne auch nichts berechnet werden", sehr wohl eine Leistung erbringen - damit der Antrag nicht versehentlich eher gestellt wird; Verantwortung und Risiko sind somit erheblich höher, als bei Einreichung wegen Vollzugsreife nach § 53 BeurkG. Der entschiedene Fall zeigt, dass die Verkäufermitteilungen über den Kaufpreiserhalt auch so gut wie nie ohne Zutun des Notars bei ihm eintreffen und fast immer Anfragen und Erinnerungen und im entschiedenen Fall sogar vorbereitete Bestätigungen des Notars hinzukommen. Für die Frage der Gebührenpflichtigkeit einer Überwachung der Auflassungs- und Umschreibungssperre ist auch zu berücksichtigen, dass die Notare als Stelle mit "Beurkundungsmonopol" zwar Beurkundungen und Beglaubigungen in der Regel nicht ablehnen dürfen (Pflichtaufgaben nach § 15 BNotO), wohl aber risikoreiche Betreuungstätigkeiten nach §§ 23, 24 BNotO, für die auch schärfere Haftungsregeln als bei den Pflichtaufgaben gelten. Richtiger Ansicht nach ist daher auch die Gebühr § 147 II zu berechnen (OLG Düsseldorf, DNotZ 1975, 374 = KostRspr. § 147 Nr. 43; OLG Zweibrücken, DNotZ 1974, 109 = KostRspr. § 147 Nr. 36 mit differenzierender Anm. von Lappe; Retzer, DNotZ 1983, 250; Klein, Rpfleger 1988, 178 u. MittRhNotK 1991, 228; Lappe, Anm. in KostRspr. § 147 Nr. 127; Filzek, Notarkosten-Fibel, 5. Aufl. 1998, 11. Kap. Nr. 60). Dieser Auffassung ist nun der BGH in seiner ersten Entscheidung zu § 147 Abs. 2 KostO gefolgt, wobei der Beschluss zutreffend erkennt, dass es dem Notar überlassen bleiben muss, auf welche Weise er sich von der erfolgten Kaufpreiszahlung überzeugt und die erhebliche Verantwortung in diesem Zusammenhang auch bei den von der Mindermeinung zu Unrecht als relativ problemlos herabqualifizierten Verkäufer-Bestätigungen erwähnt: "Der Notar darf eine Bestätigung des Verkäufers nicht ungeprüft hinnehmen. Er muss auch sie auf ihre Vertragsgemäßheit überprüfen und darf den Umschreibungsantrag erst stellen, wenn gegen ihre Richtigkeit und Echtheit Bedenken nicht zu erheben sind." Weiter weist der BGH in Teil 3. b) der Entscheidungsgründe auf die möglichen Schwierigkeiten bei untätigen Verkäufern und unklaren, auslegungsbedürftigen Erklärungen hin und stellt fest, dass sich ie Prüfung der Kaufpreiszahlung durch eine Bestätigung des Verkäufers gegenüber anderen Möglichkeiten (Bankbestätigung der Zahlung) nicht signifikant unterscheidet und entsprechende Differenzierungen der Mindermeinung nicht gerechtfertigt waren (vgl. auch Teil III. c) der Entscheidungsgründe).

II. Konsequenzen für die Kostenpraxis

Für die Kostenpraxis bedeutet dies, dass auch in den Gebieten, wo das Oberlandesgericht und die Kostenprüfer der Dienstaufsicht bislang der Meinung waren, der Notar müsse das Risiko und die Verantwortung zur Überwachung der Kaufpreiszahlung als gebührenfreies Nebengeschäft zur Beurkundung und insoweit anfallenden Beurkundungsgebühr kostenlos mit übernehmen, nunmehr die gesonderte Gebühr § 147 II spätestens jetzt zu berechnen ist, soweit die Tätigkeit im Auftrag der Beteiligten ausgeübt wird, vgl. § 140 KostO, der Gebührenvereinbarung oder -erlass verbietet. Auch vor entsprechenden BGH-Entscheidungen in dieser und anderen Zweifelsfragen ist für den Notar nicht die Auffassung eines örtlichen Kostenrevisors oder Gerichts bindend, vgl. Korintenberg, KostO, 16. Aufl. 2005, § 147 Rn. 3 e, entgegen OLG Köln, RNotZ 2001, 237 mit abl. Anm. von Römer. Zum Wert der Gebühr siehe nachfolgend IV.

Eine Belehrungspflicht über die Gebühr besteht in der Regel nicht, denn soweit die Auflassung mit beurkundet wird, bestehen für den Verkäufer erhebliche Risiken, denen sachgerecht allein durch entsprechende Überwachung begegnet werden kann (vgl. BayObLG DNotZ 1989, 708; Vetter in Schippel, BNotO, § 17 Rn. 12 und 15) und Sicherheit geht - vor allem im Interesse der Beteiligten - nach einhelliger Auffassung vor Kostengünstigkeit. Ausnahmsweise nur kann anderes gelten, wenn die Beteiligten von sich aus nach der kostengünstigsten Abwicklungsmöglichkeit fragen, eine oder beide Parteien von höchster Bonität sind (Bund, Land, Gemeinde, Großbank) oder bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände.

III. Weitere, hier nicht entschiedene Fragen, u.a. Konkurrenz zu § 149 KostO

Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn schon die Eigentumsvormerkung (auch Auflassungsvormerkung genannt) erst dann beantragt werden soll, wenn bestimmte Voraussetzungen - z. B. Kaufpreis(teil)hinterlegung - eingetreten sind (Notarkasse München, Streifzug, 6. Aufl. 2005, Rnr. 1498).

Streitig ist, ob eine Gebühr § 147 II KostO auch dann entsteht, wenn der Notar überwachen soll, dass ein Bevollmächtigter die Auflassung erst nach Kaufpreiszahlung erklärt. Die Frage dürfte mit Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl. 2003, unter Betreuungsgebühr 4.2.1.1, S. 181, und KG, JurBüro 1986, 903 zu bejahen sein.

Neben den beiden Betreuungsgebühren § 147 II KostO für Fälligkeitsmitteilung und Auflassungssperre (Kaufpreiszahlungs-Überwachung) kann in Fällen mit Belastungsvollmacht des Verkäufers auf den Käufer zur Eintragung von Finanzierungsgrundschulden schon vor der Umschreibung die Gebühr § 147 Abs. 2 für die Überwachung der Belastungsvollmacht entstehen, die unter der Bezeichnung der Haupttätigkeit hierbei = Anzeige der Abtretung der Darlehensauszahlungsansprüche auch relativ unstreitig ist in Fällen von Direktzahlung (siehe Filzek, JurBüro 2005, 399, Nr. 1.3. Nur für den Fall, dass zugleich ein Notar-Anderkonto eingerichtet ist, wird die Gebühr für die Anzeige der Abtretung der Darlehensauszahlungsansprüche zum Teil verneint (s. z.B. OLG Zweibrücken, JurBüro 2005, 373 m.w.N.). Fällt die Hebegebühr § 149 KostO an, sind auch die Betreuungsgebühren § 147 Abs. 2 für die Fälligkeitsmitteilung nach herrschender Meinung nicht zu berechnen (vgl. Bund, 2004, 635), wohingegen die Gebühr § 147 Abs. 2 für die Überwachung der Auflassungssperre auch neben einer Hebegebühr § 149 nach herrschender Meinung zu berechnen ist (Assenmacher/Mathias KostO, 15. Aufl. 2003, Hebegebühr 9.2.4, S. 531; Reimann in Korintenberg, 15. Aufl. 2005, § 149 Rnr. 9; OLG Düsseldorf, JurBüro 1992, 823 mit zust. Anm. von Mümmler m.w.N.; KG, JurBüro 1986, 903; OLG Köln MittRhNot 1991, 89 u. 226; Bund, DNotZ 1997, 30; a. A. OLG Köln, JurBüro 1986, 1697; OLG Hamm JurBüro 1987, 418 und 1999, 211; OLG Frankfurt, JurBüro 1989, 1141; LG Koblenz, MittRhNotK 1993, 134 mit abl. Anm. von Brosette).

IV. Geschäftswert

Im vom BGH entschiedenen Fall hat der Notar für die Fälligkeitsmitteilung 30 % des Kaufpreises und für die Überwachung der Kaufpreiszahlung durch Anforderung der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers nur 10 % des Kaufpreises gem. § 30 I KostO zugrundegelegt. Damit ist nicht gesagt, dass dieser relativ geringe Schätzwert allein vom BGH für richtig befunden ist, er wurde nur als im Rahmen des Ermessens vertretbar angesehen. Die überwiegende Praxis und auch die Literatur setzt den Wert der Auflassungssperre gleich hoch wie für die Fälligkeitsmitteilung fest, wobei meist zwischen 20 und 50 % des Kaufpreises genannt werden (s. z.B. Notatarkasse München, Streifzug, 6. Aufl. 2005, Rn. 1495 - 1497 m.w.N.).

Soweit in obergerichtlichen Entscheidungen für bestimmte Überwachungsaufgaben Prozentwerte bestätigt sind, muss dieser Prozentsatz nicht als allein angemessen angesehen werden. Die Ermessensausübung wird im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler nachgeprüft (Ermessensüberschreitung, ungenügende Feststellungen, Außerachtlassung wesentlicher Gesichtspunkte, Widerspruch mit Denkgesetzen und Grundsätzen der Lebenserfahrung oder sonstiger Ermessensfehlgebrauch). Die Angemessenheit des Prozentsatzes selbst ist der Überprüfung durch das Obergericht entzogen, vgl. BayObLG JurBüro 1982, 1385; OLG Düsseldorf, JurBüro 1996, 101 = KostRsp. § 156 Nr. 194, und KG, KGR 1994, 44 = KostRsp. § 156 Nr. 184; danach darf schon das Landgericht bei Prüfung der Anwendung des § 30 I grundsätzlich nicht sein Ermessen an die Stelle der Ermessensausübung des Notars setzen. Unbestritten ist dies für die I. Instanz nicht; nach a. A. von Lappe, NJW 1996, 1191 und in seinen Anmerkungen zu den genannten Entscheidungen in KostRsp. Handelt es sich bei Anwendung des § 30 I und II KostO nicht um freies Ermessen, sondern die Ermittlung des (einen) richtigen Werts durch Schätzung, wobei die Schätzung des Notars nach § 30 KostO durch das Landgericht voll nachprüfbar sein soll.

Festzuhalten bleibt in jedem Fall, dass der vom beschwerdeführenden Notar hier - wohl unter dem Einfluss der früheren örtlichen Rechtsprechung, die eine Gebühr wie das LG Aurich in der Vorinstanz insgesamt verneint hatte - angesetzte Geschäftswert von nur 10 % eher unverhältnismäßig niedrig bemessen ist. Auch die Ausführunjgen des BGH zur erheblichen Verantwortlichkeit und zum in Einzelfällen möglichen erheblichen Arbeitsaufwand zeigen, dass ein Wert ähnlich wie bei der Tätigkeit zur Fälligkeitsmitteilung (im konkreten Fall mit 30 % geschätzt gem. § 30 Abs. 1) hier ebenfalls nicht zu beanstanden wäre und in Normalfällen 20 - 50 % des Bezugswertes sämtlich vertretbare Werte sein können. Erste in den Tagen nach Bekanntwerden des BGH-Beschlusses mir von Seminarteilnehmern zugegangene Mitteilungen zeigen, dass auch die hier extrem niedrig erfolgte Bewertung mit 10 % durch den betreffenden Notar nach dem BGH-Beschluss, der diese Angabe enthält, nun für "bare Münze" genommen und als verbindlich verallgemeinert wird. Nichts wäre falscher als das (außer der vom BGH zutr. abgelehnten Mindermeinung natürlich, nach der gar keine Gebühr entstanden sein sollte)!


B. Die in meinen Nachrichten vom September und Dezember 2004 dargestellte Anwendung der

*Höchstgebührenvorschrift des § 18 Abs. 1 S. 2 KostO*

(neu seit 1.7.2004) über 60 Millionen Euro in der Weise, dass sie

*bei gegenstandsverschiedenen Erklärungen i.S.v. § 44 Abs. 2 KostO* je Erklärung gilt, mit der Folge von höheren Gesamtwerten als 60 Millonen Euro, wird inzwischen auch in den Kommentierungen von Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, und Rohs/Wedewer, Loseblattkommentar zur KostO, 56. Aktualisierung zur 3. Auflage vom August 2005, wie von mir beschrieben gesehen (anderer Ansicht Korintenberg, 16. Aufl. 2005, und Notarkasse München, Streifzug, 6. Aufl. 2005).

C. Die nach jetzt herrschender Meinung (siehe zB BayObLG 2005, 149; Korintenberg § 152 Rn. 35 ff. un § 151 a Rn. 3; Reetz/Bous, RNotZ 2004, 318; Notarkasse München, 6. Aufl. 2005, Rn. 121f.; Filzek, Notarkosten-ABC, 6. Aufl. 2005) als "verauslagte Gerichtskosten" i.S.v. § 154 Abs. 2 am Ende als Auslagen an den Mandanten weiterzugebenden

*Abrufgebühren aus dem elektr. Grundbuch oder Handelsregister* sind nach Auffassung der Finanzverwaltung

*umsatzsteuerpflichtig*

(siehe z.B. www.bnotk.de, Rundchreiben Nr. 17/2005 der BNotK mit Anlage; Schreiben der Finanzverwaltung in NotBZ 2005, 252; demnächst auch RMOLK KostO § 151a Rn. 3). Das heißt: Wir müssen wie die sonstigen Auslagen nach §§ 136, 137, 152 auch die Kosten für den Abruf aus dem elektronischen Grundbuch oder Register in der Kostenrechnung vor der Umsatzsteuer § 151 a KostO berechnen, dann eine Zwischensumme aller Gebühren und Auslagen bilden, und auch auf diese Beträge die USt. berechnen.

So viel für heute. Bis Oktober und Novemer in den Seminaren! Und nochmals danke für die lange Geduld mit dem Termin der Neuauflage Notarkosten-Fibel! Es wurde und wird niemand vergessen!

Herzliche Grüße

Ihr

Martin Filzek

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