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KostO-Tipp 2000

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Hi Fans! Sehr geehrte Notarinnen und Notare und Mitarbeiter/innen!

Hi Fans! Sehr geehrte Notarinnen und Notare und Mitarbeiter/innen!

1. Stand Erscheinenstermine und Lieferung Skripten-Neuauflagen - viele Änderungen bis 1.12.2004 jetzt berücksichtigt

Die letzten zwei Jahre, vor allem die letzten Monate seit 1.7.2004, haben zahlreiche Änderungen der Kostenordnung und neue Anforderungen an Notarkostenrechnungen gebracht, auch durch Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes: Hiernach besteht seit 1. August 2004 auch für Notarkostenberechnungen bei Fällen im Zusammenhang mit Grundstücken die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung binnen sechs Monaten nach Ausführung der Leistung, §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 9 und § 14 b Abs. 1 UStG, nachdem seit Jahresbeginn bereits die Angabe von Steuer-Nr. und Rechnungs-Nr. nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG erforderlich sind. Die entsprechenden Pflichten gelten für Rechnungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen oder an eine juristische Person. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit. Diese Änderung dürfte für die Praxis keine große Bedeutung haben, wenn man, wie von mir seit Jahren empfohlen, die Beurkundungskosten und ggf. unter Anführung des § 8 für Vorschüsse möglichst zugleich auch die voraussichtlich anfallenden Vollzugs- und Betreuungsgebühren möglichst bald nach der Beurkundung anfordert. Auch nach Ziff. VI 3.1 der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer und § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO war der Notar bereits gehalten, die Kosten in angemessener Frist einzuziehen. Die jetzt geltende 6-Monatsfrist in den genannten Fällen sollte dazu führen, dass auch von den wenigen Büros, welche die mit vielen Nachteilen verbundene Praxis der Kostenanforderung erst nach Abschluss der ganzen Durchführung vereinzelt noch praktizieren, auf zügige Anforderung der Kosten umgestellt wird.

Gegenüber Kostenschuldnern, die keine Unternehmer sind, soll die Frist und damit auch die Hinweispflicht des Notars zur Aufbewahrungspflicht nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG nach der Auffassung der Bundesnotarkammer in deren Rundschreiben Nr. 42/2004 (siehe Internetseite der Bundesnotarkammer, dort auch Wortlaut der geänderten Vorschriften) für Notare nicht gelten.

Zum 1.12.2004 tritt auch das Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz in Kraft, das zwar hinsichtlich der Notarkosten wenig inhaltliche Änderungen mit sich bringt (nur bei Zweigniederlassungen und der Prokura-Anmeldung hierzu), aber soweit Sie die gültigen Geschäftswertvorschriften ab Dezember für Ihren Berechnungen aufsuchen und/oder anführen möchten, eine völlige Umstellung auf die neu eingefügten §§ 41 a - c und deren einzelne Absätze und Nummern gegenüber den aufgehobenen § 26, 26 a und 27 KostO mit sich bringt. Hier hilft die Aufnahme dieser Änderungen im neuen Notarkosten-ABC

  • im Gesetzestext der alten §§ 26 - 27, die in Klammerzusätzen die Änderungen enthalten aus §§ 41 a - c n. F. KostO
  • im Gesetzestext der neuen §§ 41 a - c n. F. KostO, wo die alten Gesetzeszitate der §§ 26 - 27 mit Absätzen und Nummern in Klammerzusätzen / Anmerkungen aufgenommen sind
  • in der Synopse alter / neuer Vorschriften für HR.-Sachen auf S. 144 f.
  • durch Berücksichtigung der neuen Gesetzeszitate (neben den bisherigen bzw. alten) bei sämtlichen Kostenhinweisen im umfangreichen Notarkosten-ABC (Teil C) und in den Übersichten, Tips, Hinweisen und Beispielen mit Musterkostenrechnungen!

Auch die weiteren Gesetzesänderungen durch Kostenrechtsmodernisierungsgesetz seit 1.7.2004 (mit Zweifelsfragen zum Verhältnis des neuen § 18 I 2 = allgemeine Höchstwertvorschrift zur im oberen Bereich veränderten Gebührentabelle bei Anwendungsfällen des § 44 Abs. 2 KostO) und weitere Änderungen sind nun im jetzt druckfrisch vorliegenden Band 1 meiner Notarkosten-Skripten = Notarkosten-Gesetze und ABC (jetzt kürzer nur “Notarkosten-ABC” genannt, 6. Aufl. 2005) berücksichtigt (Aufnahme der auf Geschäftswertanteile über dem Höchstwert des § 18 I 2 entfallenden Haftpflichtprämie in § 152 II Nr. 4, Änderung einiger Auslagenvorschriften, Neuregelung Verzinsung § 154 a, die zum 31.7.2004 durch das Gesetz über die zentrale Registrierung von Vorsorgevollmachten erfolgte Ergänzung in § 147 IV Nr. 6 KostO.

Die neuen Anforderungen an Notarkostenrechnungen nach den zum 1.8.2004 durch §§ 14, 14 b Umsatzsteuergesetz sind ebenfalls noch berücksichtigt worden, ebenso wie die schon seit Januar 2004 geltenden Anforderungen hinsichtlich Steuer-Nummer und Rechnungs-Nr. (siehe im Buch “Notarkosten-ABC” S. 55).

Das Büchlein Notarkosten-ABC (früher “Notarkosten-Gesetze und ABC”) ist gegenüber der Vorauflage mit 132 Seiten wesentlich erweitert worden auf jetzt 175 Seiten mit neu aufgenommenen Tips zur Gebührenpraxis vor, bei und nach der Beurkundung einschließlich der Vollstreckbarerklärung mit zahlreichen Beispielsfällen, Muster-Kostenberechnungen und Formulierungsvorschlägen für Wertermittlung, Berechnung und Verzinsung sowie Vollstreckungsklauseln.

2. Zwischennachricht für Neuauflage Notarkosten-Fibel, 6. Aufl. 2004 (auch unter dem Titel “Notarkosten-Recht” angekündigt)

Leider haben die Arbeiten an der Neuauflage des ersten Bandes (ABC), zahlreiche eilige Notarkosten-Dienstaufträge u. ä. die Fertigstellung des Manuskripts der Neuauflage von Notarkosten-Fibel (teilweise mit dem neuen Titel Notarkosten-Recht angekündigt, der aber für diese Auflage wohl noch nicht verwendet wird) noch einmal verzögert, so dass die Lieferung frühestens Ende Januar 2005, längstens Februar, erfolgen kann. Mit Rücksicht auf die zahlreichen Änderungen der letzten Monate wird daher

  • allen, die beide Bände bestellt haben, der Bd. 1 (ABC) vorab bereits im November übersandt
  • und auch allen, die nur “Notarkosten-Recht” = 6. Aufl. der Notarkosten-Fibel bestellt haben

der Band 1 (ABC) bis Anfang Dez. übersandt - mit Rückgaberecht - und der Empfehlung zum Kauf zusätzlich zu dem bestellten Band Notarkosten-Fibel, der im Januar noch gesondert übersandt wird.

Dies geschieht mit Rücksicht darauf, dass Band 1 (ABC) lange gar nicht als Neuauflage angekündigt war, erst seit Sommer diesen Jahres, als die meisten noch ausstehenden Bestellungen des Bd. 2 (Notarkosten-Recht bzw. -Fibel) bereits vorlagen, und davon auszugehen ist, dass fast alle, die beide Bände bestellt hatten, seit Ende 2001 und bislang nur Bd. 1 (ABC) in 5. Aufl. erhalten haben, wahrscheinlich auch die Neuauflage des Bd. 1 unter Berücksichtigung der zahlreichen Gesetzesänderungen und Erweiterungen gut brauchen können und für den (noch für die geringe Seitenzahl von ca. 134 kalkuliert gewesenen) günstigen Preis von 19,50 € incl. Umsatzsteuer und Versandkosten nutzen möchten. Soweit dies nicht der Fall ist, kann vom kostenlosen Rückgaberecht Gebrauch gemacht werden. Zur Vermeidung von unfrankierten Rücksendungen, die hier unverhältnismäßig hohe Kosten in Höhe von ca. je 10 € Nachentgelt auslösen würden, füge ich das Büchersendungs-Rückporto in Höhe von 1,50 DM = 0,77 € bei allen nicht ausdrücklich bestellten Zusendungen in Form von Briefmarken bei (diese Briefmarken bitte nicht zurücksenden, das wäre sonst teurer als die Briefmarken für 0,77 €). Für die eventuelle Rücksendung nicht ausdrücklich bereits bestellter “Notarkosten-ABC” als Büchersendung bitte nur das Buch und die beigefügt gewesene Rechnung zurücksenden, da weitere Schreiben und Texte in der Versandform Büchersendung nicht zulässig sind. Bitte keine unfrankierten Rücksendungen wegen der oben genannten unverhältnismäßig hohen Kosten zurücksenden.

Ähnlich wird bei den noch ausstehenden Nachlieferungen zu Seminaren seit Ende 2001 / Anfang 2002 verfahren: Nachdem im August 2002 Band 1 = Notarkosten-Gesetze und -ABC erschienen und allen dann im September 2002 übersandt wurde und bei den Seminaren danach jeweils vorlag, ist der in der Seminargebühr enthalten gewesene gebundene Band 2 = Notarkosten-Fibel in der schon lange angekündigten Neuauflage noch nachzureichen. Mit Rücksicht auf dessen Erscheinen erst im Januar 2005 und das wahrscheinliche Interesse auch an einer aktualisierten und wesentlich erweiterten Fassung von Notarkosten-Gesetze und -ABC sende ich allen genannten Seminarteilnehmern dieses Buch ebenfalls noch in diesem Jahr mit Rückgaberecht wie oben beschrieben zu.

Selbstverständlich erhalten die betreffenden Seminarteilnehmer wie schon lange versprochen noch kostenlos dann spätestens im Januar 2005 die Neuauflage der dann fertigen Notarkosten-Fibel. Bitte seien Sie mir wegen der eingetretenen langen Verzögerung nicht allzu böse und berücksichtigen, dass in allen Seminaren umfangreiches zusätzliches Schriftmaterial in Loseblattform (Kopien) für die Arbeit dort mit Kopien des Druckmanuskripts sowie Beispielsfällen mit Berechnungsvorschlägen, Entscheidungen usw. zur Verfügung stand, das für mich erhebliche Mehrkosten gegenüber dem Buchdruck mit sich brachte. Eine nur geringfügig überarbeitete Neuauflage des Buches schon im Jahr 2002 oder 2003 wäre auch für mich daher viel einfacher gewesen als die Ihnen in den nächsten Wochen jetzt zugehehende umfassendere Neubearbeitung mit den inzwischen erfolgten weiteren Gesetzesänderungen und neuer Rechtsprechung.

3. Weiteres zum Beitrag vom Sept. 2004: Höchstwert 60 Millionen € gilt nicht bei Gesamtwerten nach § 44 Abs. 2 KostO

Zur Frage aus meinen Informationen unter “Aktuelles” vom September 2004 -auch berücksichtigt im Buch Notarkosten-ABC am Ende der Tabelle zu § 32 auf S. 79 - 80 (Verhältnis des neuen Höchstwertes nach § 18 Abs. 1 Satz 2 KostO zur nach § 44 II oft notwendigen Addition zu Gesamt-Geschäftswerten mit der Folge dann ggf. höherer Werte für die Gebührenberechnung nach § 32)- ist ein kurzer Beitrag von mir im November-Heft der Zeitschrift JurBüro erschienen = JurBüro 2004, S. 579 f.

In kurzen Stellungnahmen in Briefform oder mündlich haben mir inzwischen einige profunde Kenner des Notarkosten-Rechts mitgeteilt, der hier vertretenen Meinung zuzuneigen (in alphabetischer Reihenfolge: Herr Professor Lappe, Herr Menzel, Herr Dr. Waldner).

Zu der im Artikel wiedergegebenen Begründung des Gesetzes “... Als Höchstwert werden werden 60 Millionen Euro vorgeschlagen. Eine Gebühr aus diesem Wert beträgt 25.857 Euro. ...” ist noch nachzutragen, dass die Gebühr bei diesem Wert vor und nach der Änderung in Wirklichkeit 26.137 Euro, also etwas mehr, beträgt. Auf dieses unbedeutende Versehen des Bundestags, das auch in anderen Veröffentlichungen übernommen wurde, soll hier nur vorsorglich zur Vermeidung von Irrtümern über die Gebührenhöhe bei dem Wert von genau 60 Millionen Euro hingewiesen werden.

Soviel für heute. Für Ihr Interesse und Ihre Geduld (bei Bestellungen / Nachlieferungen Bd. 2 = Notarkosten-Fibel), eventuelle weitere Bestellungen des bereits vorliegenden Notarkosten-ABC für den Schreibtisch jeder Notarin und jeden Notars in Ihrem Büro sowie natürlich bei allen mit der selbständigen Kostenberechnung befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Ihr Interesse auch an den Seminaren und dem Notarkosten-Dienst-Angebot für schwierige Fälle dankend verbleibe ich

mit herzlichen Grüßen aus Husum

Ihr Martin Filzek

P.S.

Im neuen Jahr muss ich bei den Seminarprospekten und Porti usw. sparen. Die Seminarankündigung wird daher in verkürzter Form erfolgen mit Hinweis auf die ausführlichere Beschreibung im Internet und die Möglichkeit, sich die vollständigen Programme per Fax oder Post oder eMail schicken zu lassen, und wahrscheinlich auch in vielen Gegenden nicht mehr mit Briefpost, sondern wo möglich durch Fax oder Gerichtspostfächer der Büros.

Wenn sich Ihre Anschrift geändert hat oder Sie weiterhin an einer ausführlichen Briefpostinformation interessiert sind, bitte entsprechende Nachricht an mich senden.

Die Seminarpreise sind weiterhin unverändert, ebenso der Tarif für den Notarkosten-Dienst mit 40 € / Std. (plus Umsatzsteuer 16 %), aber die steigenden Porto- und Druckkosten usw. fressen hier fast sämtliche Einnahmen auf, so dass Änderungen bei den Werbungskosten usw. unvermeidbar sind. Möglicherweise werden die Skripten- und Seminarpreise usw. dann aber im 2. Halbjahr 2005 erhöht werden müssen, falls die geplanten Einsparungen nicht ausreichen.

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